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Recht: Deutschland – Cannabisgesetz (CanG) 2024

Stand: 2026-05-24

Diese Seite gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zu Cannabis in Deutschland nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 1. April 2024. Das Gesetz hat den Umgang mit Cannabis grundlegend reformiert: Es legalisiert den privaten Eigenanbau, den gemeinschaftlichen Anbau in Anbauvereinigungen und schafft ein eigenständiges Medizinalcannabisgesetz.

⚠️ Wichtiger Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Bei konkreten rechtlichen Fragen bitte eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt konsultieren.

1. Das Cannabisgesetz (CanG) – Überblick

Das Cannabisgesetz (CanG, BGBl. 2024 I Nr. 109) trat am 1. April 2024 in Kraft. Es besteht aus zwei Kerngesetzen:

* Konsumcannabisgesetz (KCanG): Regelt privaten Eigenanbau, Besitz und Anbauvereinigungen * Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG): Regelt die medizinische Versorgung mit Cannabis

Quelle: BMG – Cannabisgesetz (CanG)

2. Besitz- und Anbaumengen (KCanG)

Bereich Erlaubte Menge Rechtsgrundlage
Öffentlicher Raum max. 25 g getrocknetes Cannabis § 3 KCanG
Privatwohnung max. 50 g getrocknetes Cannabis § 3 KCanG
Privater Eigenanbau max. 3 Cannabispflanzen pro Erwachsenem § 4 KCanG
Grenzmenge Ordnungswidrigkeit (öffentlich) 25–30 g § 36 KCanG
Grenzmenge Ordnungswidrigkeit (Wohnung) 50–60 g § 36 KCanG
Strafbare Menge (öffentlich) über 30 g § 34 KCanG
Strafbare Menge (Wohnung) über 60 g § 34 KCanG

Der Erwerb und Besitz von Cannabissamen ist legal. Samen für den privaten Anbau dürfen aus EU-Mitgliedstaaten importiert oder online bestellt werden.

Quellen: - KCanG – Gesetz im Internet - bpb – Ein Jahr Cannabisgesetz - NDR – Welche Regeln gelten?

3. Konsumregeln und Verbotszonen

Der Konsum von Cannabis ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt, unterliegt jedoch strengen Einschränkungen zum Schutz Minderjähriger:

* Konsum in Gegenwart Minderjähriger: Verboten (§ 5 KCanG) * Abstandsregelungen: Konsumverbot in unmittelbarer Sichtweite von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Sportstätten * Fußgängerzonen: Konsumverbot zwischen 7 und 20 Uhr in Fußgängerzonen * Werbung: Verbot von Werbung für Konsumcannabis und Anbauvereinigungen (§ 6 KCanG) * Weitergabe: Cannabis darf nur in Reinform (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter) weitergegeben werden – keine Mischungen, Extrakte oder Lebensmittel

Quelle: § 5 KCanG – Verbote zum Schutz Minderjähriger

4. Privater Eigenanbau

Der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen pro volljähriger Person ist seit dem 1. April 2024 legal (§ 4 KCanG).

Wichtige Regeln: * Die Pflanzen müssen vor dem Zugriff Dritter (insb. Minderjähriger) geschützt werden – z. B. durch abschließbare Räume oder Schränke * Die drei Pflanzen gelten pro Erwachsenem im Haushalt – bei mehreren Erwachsenen sind entsprechend mehr Pflanzen möglich (z. B. 6 Pflanzen bei 2 Erwachsenen) * Die Pflanzen müssen nicht weiblich sein – männliche Pflanzen sind ebenfalls erlaubt * Die gemeinsame Nutzung von Anbaugeräten oder Räumen mit Nicht-Haushaltsmitgliedern kann als unerlaubte Anbauvereinigung gewertet werden * Die Ernte darf nur zum Eigenkonsum verwendet werden – Verkauf oder Weitergabe an Dritte ist strafbar

Quelle: § 4 KCanG – Privater Eigenanbau

5. Anbauvereinigungen (Cannabis Social Clubs)

Seit dem 1. Juli 2024 ist der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau in Anbauvereinigungen legal (§§ 11–25 KCanG).

Rahmenbedingungen:

Merkmal Regelung
——————-
Mitgliederzahl max. 500 Mitglieder
Mitgliedschaft Nur eine Anbauvereinigung pro Person
Altersgrenze Mitglieder ab 18 Jahren; Weitergabe von Cannabis erst ab 21 Jahren (max. 50 g/Monat)
Abgabemenge 18–20 Jahre: max. 30 g/Monat; ab 21 Jahren: max. 50 g/Monat
Weitergabe an Nicht-Mitglieder max. 7 Samen oder 5 Stecklinge pro Monat
Betrieb Nicht-kommerziell, gemeinnützig
Standort Mindestabstand 200 m zu Schulen, Kitas, Spielplätzen

Genehmigungsverfahren: Anbauvereinigungen benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Voraussetzungen sind u. a.: * Sicherheitsmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff * Bestellung eines Sucht- und Präventionsbeauftragten * Zuverlässigkeit der Vorstandsmitglieder * Standort in ausreichender Entfernung zu Schulen etc.

Entwicklung der Genehmigungszahlen (April/Mai 2026): Die Zählung der Anbauvereinigungen ist komplex – je nach Zählweise gibt es stark abweichende Zahlen: * Genehmigte Vereine: Über 400 bundesweit (RND, April 2026) * Tatsächlich aktive/ausgebende Clubs: Ca. 86 – zwischen Genehmigung und erster Ausgabe liegen oft Monate Aufbauzeit * Niedersachsen vorne: Veröffentlicht seit April 2026 als erstes Bundesland eine offizielle Liste genehmigter Anbauvereinigungen * Bayern verweigert Transparenz: Keine Veröffentlichung genehmigter Clubs, was die Suche für Mitglieder massiv erschwert * Antragsstau: Schätzungen zufolge befinden sich mehrere Hundert weitere Anträge im Verfahren, könnten aber durch verlängerte Bearbeitungszeiten in mehreren Bundesländern verzögert sein * CSC-Kompass: Der Deutsche Hanfverband bietet eine laufend aktualisierte CSC-Karte mit über 400 registrierten Initiative- und genehmigten Clubs

Länderunterschiede: Die Umsetzung variiert stark – während NRW vergleichsweise viele Genehmigungen erteilt hat, bleiben andere Länder wie Bayern und Thüringen restriktiv. In Thüringen haben zwei bereits genehmigte Clubs ihre Ausgabe wegen nachträglich verschärfter Chargenprüfungsauflagen vorübergehend eingestellt.

Quellen: - § 11 KCanG – Erlaubnispflicht - BMG – FAQ Cannabisgesetz - Hanf Magazin – Wie viele Cannabis-Clubs gibt es? (April 2026) - BCAv – Antrags- und Genehmigungszahlen - bpb – Ein Jahr Cannabisgesetz

6. Medizinalcannabis (MedCanG) und die Novelle 2025/2026

Mit dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) wurde Cannabis zu medizinischen Zwecken aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) herausgelöst und in einem eigenständigen Gesetz geregelt (in Kraft seit 1. April 2024).

6.1 Bisherige Rechtslage

Kernpunkte: * Cannabis auf Rezept bleibt weiterhin möglich für schwerwiegende Erkrankungen * Verschreibungs- und Apothekenpflicht bleiben bestehen * Erleichterter Zugang für Patienten (Entbürokratisierung) * Als reguläres verschreibungspflichtiges Arzneimittel auf normalem Rezept verordnungsfähig

6.2 Ursache der Novelle – massive Importsteigerung

Das Bundesgesundheitsministerium stellte eine bedenkliche Fehlentwicklung fest: Die Importe von Medizinalcannabis stiegen im zweiten Halbjahr 2024 um rund 170 % im Vergleich zum ersten Halbjahr. Im ersten Halbjahr 2025 explodierten die Importe sogar um mehr als 400 % (von ca. 19 auf ca. 80 Tonnen) im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Gleichzeitig stiegen die GKV-Verordnungen nur im einstelligen Prozentbereich, was belegt, dass der Großteil der Importe nicht schwer kranken Patienten, sondern Selbstzahlern mit Privatrezepten aus telemedizinischen Plattformen zugutekommt.

Quelle: BMG – Kabinettsbeschluss vom 8. Oktober 2025

6.3 Der Gesetzentwurf zur Änderung des MedCanG

Als Reaktion legte das BMG einen Referentenentwurf vor. Der Zeitplan:

Datum Ereignis
Sommer 2025 Referentenentwurf des BMG zur Nachschärfung des MedCanG
8. Oktober 2025 Kabinett beschließt den Regierungsentwurf
18. Dezember 2025 Erste Lesung im Bundestag – Überweisung an die Ausschüsse (BT-Drs. 21/3061)
Januar 2026 (KW 03) Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss – Fachverbände äußern sich
23. Februar 2026 Patienten-Petition mit über 58.000 Unterschriften wird an den Petitionsausschuss übergeben
10. März 2026 SPD signalisiert Kehrtwende – spricht sich gegen pauschales Versandhandelsverbot aus
24. April 2026 Abstimmung erneut vertagt – nicht auf die Tagesordnung der Sitzungswoche gesetzt
Mai 2026 Verfahren weiterhin im Ausschussstadium – 2. und 3. Lesung frühestens ab Mai erwartet

6.4 Kerninhalte des Gesetzentwurfs

1. Persönliche ärztliche Untersuchung vor Erstverordnung: Die erste Verordnung von Medizinalcannabis darf nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen Patient und Arzt erfolgen – in der Praxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs. Reine Online-Erstkonsultationen (Telemedizin) wären damit ausgeschlossen. Dies umfasst eine sorgfältige Anamnese, körperliche Untersuchung und Aufklärung über Suchtrisiken.

2. Folgeverschreibungen mit persönlichem Kontakt (4-Quartale-Regel): Bei Folgeverschreibungen muss mindestens einmal pro vier Quartale eine persönliche Konsultation erfolgen. In den übrigen drei Quartalen kann telemedizinisch weiterverordnet werden.

3. Versandverbot für Cannabisblüten und -extrakte (umstritten – siehe 6.5): Der Versandhandel mit Medizinalcannabis soll ausgeschlossen werden. Apotheken dürfen Blüten und Extrakte nicht mehr auf dem Postweg versenden. Der Botendienst (persönliche Lieferung durch die Apotheke) bleibt davon unberührt. Allerdings zeichnet sich ab Mai 2026 ab, dass dieser Punkt im Gesetzgebungsverfahren gekippt oder stark abgeschwächt wird (siehe 6.5).

4. Anpassung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV): Die Vergütung der Apotheken beim Umgang mit Cannabisblüten wird neu geregelt.

6.5 Politische Entwicklung: Kehrtwende beim Versandverbot

Das geplante Versandverbot für Medizinalcannabis war der umstrittenste Punkt der Novelle. Im Laufe des Frühjahrs 2026 zeichnete sich eine dramatische politische Verschiebung ab:

Patienten-Petition (Februar 2026): Am 23. Februar 2026 wurde eine Petition mit über 58.000 Unterschriften der Initiative „Cannabis-Bundestag“ unter Führung von Henning Todt offiziell an den Petitionsausschuss des Bundestages übergeben und dort beraten. Die Kernforderungen: * Kein Verbot der Telemedizin/Online-Erstverordnung * Kein Versandhandelsverbot für Medizinalcannabis

Die Abgeordneten debattierten kontrovers. Das starke öffentliche Echo und die Argumente der Patientenschaft (Versorgungssicherheit, Mobilitätseinschränkungen, Diskriminierungsverbot) fanden Gehör im Parlament. Quelle: Initiative Cannabis-Bundestag Quelle: Bundestag – Petitionsausschuss (KW 09/2026)

SPD-Kehrtwende (März 2026): Am 10. März 2026 machte die SPD-Bundestagsfraktion öffentlich, dass sie das pauschale Versandhandelsverbot ablehnt. Stattdessen forderte sie „Leitplanken statt Verbote”: strengere Qualitätsvorgaben für Telemedizin und Versand, ohne die Versorgungssicherheit zu gefährden. Die Position wurde in der Pharmazeutischen Zeitung ausführlich dargestellt. Quelle: PZ – SPD will nachsteuern statt Cannabisversand verbieten (März 2026)

Grüne Position: Die drogenpolitische Berichterstatterin der Grünen-Fraktion, Linda Heitmann, warnte wiederholt vor einem „Generalverdacht“ gegenüber Medizinalcannabis. Die geplanten Verschärfungen führten zu einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arzneimitteln. Die Grünen reichten einen Änderungsantrag ein, um die Verbotspläne zu kippen. Stattdessen fordern sie eine „einheitliche Online-Verschreibungsmöglichkeit” mit qualitätssichernden Maßnahmen. Quelle: Pharmazeutische Zeitung (März 2026)

Aktueller Stand (Mai 2026): Das pauschale Versandverbot gilt als politisch gescheitert. Innerhalb der Koalition zeichnet sich eine Mehrheit gegen die radikalen Verbotspläne ab. Der Gesetzentwurf wird im Gesundheitsausschuss grundlegend überarbeitet. Statt eines Verbots ist nun mit einer Regulierung der Telemedizin-Plattformen zu rechnen: strengere Auflagen für die Qualität der Online-Verschreibung (z. B. persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt mindestens einmal), aber kein grundsätzliches Verbot des Versandwegs.

6.6 Positionen der Stakeholder (Anhörung Januar 2026 + Entwicklung bis Mai 2026)

Position Befürworter Kernargumente
———-————-—————
Für die Verschärfung ABDA, Bundesärztekammer Persönliche Untersuchung nötig, Versandhandel gefährdet Patientensicherheit, medizinischer Nutzen von Cannabisblüten umstritten
Gegen pauschale Verbote Patientenverbände, SPD (ab März 2026), Grüne Versorgungslücken auf dem Land, eingeschränkter Zugang für mobilitätseingeschränkte Patienten, differenzierte Regelungen statt pauschaler Verbote
Differenziert CDU/CSU Abwarten – Kompromisslinien werden mit Koalitionspartner ausgelotet

6.7 Aktuelle Rechtslage und Ausblick (Stand Mai 2026)

Bis zum Inkrafttreten der Novelle gilt die bisherige Rechtslage unverändert weiter: * Telemedizinische Angebote und Versand von Medizinalcannabis bleiben weiterhin möglich * Cannabis kann wie bisher auf Privatrezept verordnet werden * Patienten sollten jedoch die Entwicklung beobachten und frühzeitig einen persönlichen Arztkontakt aufbauen

Prognose (Mai 2026): * Das Inkrafttreten der Novelle verschiebt sich voraussichtlich auf Frühsommer 2026 (Juni/Juli) – zu spät für den ursprünglich anvisierten Zeitplan * Das pauschale Versandverbot ist vom Tisch – stattdessen werden strengere Qualitätsvorgaben für Telemedizin-Plattformen erwartet * Die Pflicht zur persönlichen Erstuntersuchung (Anamnese, körperliche Untersuchung) bleibt voraussichtlich erhalten * Die 4-Quartale-Regel für Folgeverschreibungen ist weiterhin wahrscheinlich * Die Koalitionskonflikte der Bundesregierung (schwarz-rot-grün) könnten zu weiteren Verzögerungen führen

Quellen: - BMG – Pressemitteilung Kabinettsbeschluss, 8. Oktober 2025 - BMG – Gesetz zur Änderung des MedCanG - Bundestag – 1. Lesung MedCanG-Änderung, 18. Dezember 2025 - Bundestag – Expertenanhörung Januar 2026 - BT-Drs. 21/3061 – Gesetzentwurf der Bundesregierung - jiroo.de – MedCanG Radar (laufend aktualisiert) - PZ – SPD will nachsteuern statt Cannabisversand verbieten (März 2026) - Initiative Cannabis-Bundestag – Petition MedCanG - Cannabis-Ärzte – Medizinalcannabis 2026 - CBD040 – Cannabis Gesetz 2026: Alle Änderungen (Stand April 2026)

7. Straßenverkehr

Seit dem 22. Juni 2024 gilt ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blut im Straßenverkehr (§ 24a StVG).

Wichtige Regelungen: * Grenzwert: 3,5 ng THC/ml Blutserum (analog zur 0,5-Promille-Alkoholgrenze) * Ordnungswidrigkeit bei Überschreitung: 500 € Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte * Nulltoleranz für Fahranfänger: In der Probezeit und unter 21 Jahren gilt 1,0 ng/ml * Bei Ausfallerscheinungen (auch unter 3,5 ng/ml): Strafrechtliche Konsequenzen möglich (§ 316 StGB) * Keine rückwirkende Bestrafung für Fahren unter Cannabis-Einfluss vor dem 22. Juni 2024

Wichtig: Der Grenzwert gilt nicht für medizinische Cannabispatienten, die Cannabis auf Rezept einnehmen – hier gelten die gleichen Regeln wie für andere Medikamente.

Aktuelle Forschung (2026): Eine Studie von Schranz et al. (2026) zu den Kurzzeiteffekten der Legalisierung auf das Fahren unter Cannabis-Einfluss (DOI: 10.1016/j.lanepe.2026.101593 – Open Access via The Lancet Regional Health – Europe) untersucht die Auswirkungen der CanG-Reform auf Verkehrssicherheit.

Quellen: - § 24a StVG - BMG – FAQ Straßenverkehr - Schranz et al. (2026): Short-term effects of cannabis legalisation in Germany on driving under the influence of cannabis – Lancet Regional Health Europe

8. Zwei-Säulen-Modell und Säule 2 (Modellprojekte)

Das Cannabisgesetz basiert auf einem Zwei-Säulen-Modell:

* Säule 1 (umgesetzt): Privater Eigenanbau und Anbauvereinigungen – in Kraft seit April/Juli 2024 * Säule 2 (noch offen): Regionale Modellprojekte mit kommerziellen Lieferketten unter strengen Auflagen und wissenschaftlicher Begleitung

Status Säule 2 (Stand Mai 2026): Das Säule-2-Gesetz wurde bisher nicht verabschiedet. Die ehemalige Ampelkoalition plante Modellregionen, in denen lizenzierte Fachgeschäfte Cannabis verkaufen dürfen. Der Gesetzentwurf steckt politisch fest – u. a. aufgrund von Bedenken bezüglich EU-Recht und fehlender Mehrheiten nach den Neuwahlen 2025. Ob die neue Bundesregierung das Vorhaben wieder aufnimmt, ist ungewiss. Eine vollständige Rücknahme des CanG gilt jedoch als unwahrscheinlich. Realistischer sind punktuelle Anpassungen: Einschränkungen bei der Telemedizin (siehe Abschnitt 6), veränderte Auflagen für Clubs und – auf positive Seite – die schrittweise Ermöglichung regionaler Modellprojekte.

Quelle: Hanf Magazin – CanG 2026 Quelle: Rolling Stoned – Säule 2 blockiert

9. Strafrechtliche Änderungen

Das CanG hat zahlreiche Straftatbestände entkriminalisiert oder abgemildert:

* Cannabis aus BtMG gestrichen: Cannabis ist nicht länger eine illegale Substanz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes * Straffreiheit für Besitz bis zu den in § 2 genannten Mengen * Strafbare Handlungen bleiben: Handel ohne Erlaubnis, Großbesitz (über 60 g zu Hause / 30 g öffentlich), Abgabe an Minderjährige, Werbung * Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe für Besitz über der Strafbarkeitsgrenze * Strafverschärfend: Besitz von Waffen, gewerbsmäßiger Handel, Bandenhandel (bis zu 5 Jahre) * Bestehende Vorstrafen: Viele Altverurteilungen können auf Antrag aus dem Bundeszentralregister getilgt werden (§ 38 KCanG) * Eigenanbau im legalen Rahmen: Keine Strafverfolgung bei Einhaltung der 3-Pflanzen-Grenze und der Besitzmengen

Quelle: KCanG – Strafvorschriften Quelle: BMG – FAQ zum CanG

10. Bewertung und Ausblick (Mai 2026)

Zwei Jahre nach Inkrafttreten des CanG fällt die Bilanz gemischt aus:

Positive Effekte: * Spürbare Entlastung der Justiz – geringere Belastung durch Cannabis-Delikte * Entkriminalisierung von schätzungsweise 4–5 Millionen Konsumenten * Regulierter Zugang zu Cannabis für Erwachsene durch Eigenanbau und CSCs * Aufblühen der CSC-Landschaft mit über 400 genehmigten Clubs * Cannabis aus dem BtMG gelöst – Erleichterungen für die medizinische Forschung

Herausforderungen: * Große regionale Unterschiede bei der Genehmigungspraxis (Bayern, Thüringen restriktiv) * Fehlende kontrollierte Verkaufsstellen (keine Säule 2) → anhaltender Schwarzmarkt * Preisdruck auf Clubs durch günstigere Schwarzmarkt-Alternativen * Unklare Finanzierung der Suchtprävention und Aufklärung * Geplante Einschränkungen beim Medizinalcannabis-Zugang – pauschales Versandverbot jedoch politisch gescheitert * Nach wie vor fehlende einheitliche Bußgeldkataloge – Flickenteppich in den Bundesländern

Kontroversen: * Debatten um Verkehrssicherheit und den neuen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml * Regulierung der Telemedizin-Plattformen statt pauschalem Versandverbot – Koalition ringt um Kompromiss * Mangelnde Transparenz in Bayern und Teilen Ostdeutschlands bei Genehmigungen

Ausblick: * Die Evaluierungsberichte der Bundesregierung werden maßgeblich für die weitere Entwicklung sein * Eine vollständige Rücknahme des CanG gilt als politisch unwahrscheinlich * Die MedCanG-Novelle wird voraussichtlich im Frühsommer 2026 abgeschlossen – ohne pauschales Versandverbot, aber mit Pflicht zur persönlichen ärztlichen Erstuntersuchung * Ob und wann Säule 2 kommt, bleibt die große offene Frage der deutschen Cannabispolitik * Die Cannabis-Club-Landschaft wird sich 2026 weiter konsolidieren – erste Insolvenzen von überambitionierten Clubs zeichnen sich ab

Quellenverzeichnis

* Konsumcannabisgesetz (KCanG) – Gesetze im Internet * Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) – Gesetze im Internet * BMG – FAQ zum Cannabisgesetz * BMG – Cannabisgesetz (CanG) Übersicht * BMG – Kabinett beschließt Änderung des MedCanG (8.10.2025) * BMG – Gesetz zur Änderung des MedCanG * Bundestag – 1. Lesung MedCanG-Änderung (18.12.2025) * Bundestag – Expertenanhörung MedCanG (Januar 2026) * BT-Drs. 21/3061 – Gesetzentwurf der Bundesregierung * jiroo.de – MedCanG Radar (laufend aktualisiert) * Pharmazeutische Zeitung – SPD will nachsteuern statt Cannabisversand verbieten (März 2026) * Initiative Cannabis-Bundestag – Petition MedCanG * Hanf Magazin – CanG 2026 (umfassender Leitfaden) * Hanf Magazin – Wie viele Cannabis-Clubs? (April 2026) * Cannabis-Ärzte – Medizinalcannabis 2026 * bpb – Ein Jahr Cannabisgesetz * NDR – Cannabisgesetz: Welche Regeln gelten? * BCAv – Antrags- und Genehmigungszahlen * Deutscher Hanfverband – Cannabis Social Clubs * Wikipedia – Cannabisgesetz * Bundesgesetzblatt BGBl. 2024 I Nr. 109 * CBD040 – Cannabis Gesetz 2026 (Stand April 2026) * demecan – Information zum Kabinettsbeschluss * Schranz A, Knoche-Becker A, Rosenkranz M, Verthein U, Manthey J (2026): Short-term effects of cannabis legalisation in Germany on driving under the influence of cannabis. Lancet Reg Health Eur 63, 101593. DOI: 10.1016/j.lanepe.2026.101593

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